TRENNSO-TECHNIK Trenn- und Sortiertechnik GmbH, D-89264 Weißenhorn
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen  Stand 05/2007

§ 1 Geltungsbereich
a) Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der TRENNSO-TECHNIK Trenn- und Sortiertechnik GmbH, im Folgenden Unternehmen genannt, gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Bedingungen des Unternehmens abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Unternehmerin stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn das Unternehmen in Kenntnis entgegenstehender oder von Ihren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
b) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Unternehmen und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen worden sind, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
c) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen i.S.d. § 310 i BGB.


§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
Die Angebote des Unternehmens sind freibleibend. Mit der Bestellung erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Das Unternehmen ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware anzunehmen.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich das Unternehmen Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller der ausdrücklichen Zustimmung des Unternehmens.


§ 3 Preis und Zahlungsbedingungen
a) Die angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer zur Zeit der Lieferung. Im Falle von Veränderungen der Materialpreise, Löhne, Frachten oder sonstigen Kostenfaktoren bleibt dem Unternehmen eine Preisberichtigung vorbehalten, sofern zwischen dem Datum des Vertragsabschlusses und dem Liefertermin ein Zeitraum von mindestens vier Monaten liegt. Ein vereinbarter Festpreis ist unveränderlich.
b) Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung. Fracht, Portokosten, Versicherung, Montage- und Verpackungskosten sind nicht in den Preisen enthalten. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Die regelgerechte Entsorgung der Verpackungen übernimmt der Besteller.
c) Die Ausarbeitung von Fertigungs-, Einbau- und sonstigen Projektunterlagen sind gesondert zu vergüten, wenn ein Liefervertrag nicht zustande kommt oder die Kosten der Ausarbeitung gegenüber den Kosten der Lieferung unverhältnismäßig hoch sind.
d) Der Kunde verpflichtet sich, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug die vertraglich vereinbarte Vergütung bar oder durch Überweisung auf das von dem Unternehmen angegebene Konto zu leisten. Reparaturrechnungen sowie Ersatzteillieferungen sind sofort ohne jeden Abzug zu leisten.
e) Bei Überschreitung des Zahlungszieles tritt ohne Mahnung Verzug ein. In diesem Fall ist das Unternehmen – unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche – berechtigt, Verzugszinsen i.H.v. 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu fordern, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Soweit das Unternehmen einen höheren Verzugsschaden nachweisen kann, ist es berechtigt, diesen geltend zu machen. Das Recht des Bestellers, den  Nachweis eines geringeren Schadens zu erbringen, bleibt unberührt.
f) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bestellers erheblich gesunken ist, kann das Unternehmen die weitere Vertragsausführung einstellen, bis der Besteller seine Leistung vollständig bewirkt oder eine Bankbürgschaft oder eine vergleichbare Sicherheit nach Wahl des Unternehmens gestellt hat. Gleiches gilt, sofern der Besteller wiederholt und/oder erheblich mit seinen Zahlungen in Verzug gekommen ist.
g) Geht ein Wechsel oder Scheck zu Protest, werden unsere Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung ohne Rücksicht auf die vereinbarten Zahlungsfristen sofort fällig, soweit ihnen keine sonstige Einrede des Bestellers entgegensteht. Wir sind alsdann auch befugt, Vorauskasse zu verlangen.
h) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Unternehmen anerkannt sind und auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
i) Ansprüche des Unternehmens auf Vergütung verjähren in drei Jahren.
j) Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher, von dem Unternehmen nicht anerkannter Ansprüche des Bestellers, ist ebenso ausgeschlossen, wie die Aufrechnung mit nicht anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.


§4 Lieferung
a) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Fragen, den rechtzeitigen Eingang aller vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, wie behördliche Genehmigungen und Freigaben, sowie der Leistung einer vereinbarten Anzahlung voraus.
b) Teillieferungen sind dem Unternehmen gestattet, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Sie stellen ein selbstständiges Geschäft dar und können getrennt abgerechnet werden.
c) Höhere Gewalt, Streiks, ungünstige Witterungsverhältnisse, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung sowie sonstige Ereignisse, die zur Lieferverzögerung führen, ohne dass das Unternehmen dies zu vertreten hat, verlängern eine vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Soweit aufgrund der vorgenannten Umstände die Lieferung oder Teillieferung unmöglich wird, ist das Unternehmen berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Besteller wird unverzüglich von den Umständen und der voraussichtlichen Dauer der Lieferverzögerung nach Satz 1 bzw. nach Rücktritt nach Satz 2 informiert. Gegenleistungen des Kunden werden im Fall des Rücktritts unverzüglich erstattet. Ein Schadensersatzanspruch entsteht dem Besteller hieraus nicht.
d) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft vor Ablauf der Lieferfrist mitgeteilt wurde.
e) Bei Lieferverzug hat der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen, bevor er vom Vertrag zurücktreten kann.
f) Soweit der Besteller nicht eine bestimmte Verpackung oder Versandart vorgeschrieben hat, erfolgen diese im Ermessen des Unternehmens , wobei dieses sich bemüht, die wirtschaftlichste Lösung zu suchen. Ein Anspruch des Bestellers hierauf besteht nicht.
g) Bruttogewichte oder Verpackungsmaße sind stets unverbindlich, sperrige Bauteile können auch teildemontiert zum Versand kommen.
h) Auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers wird das Unternehmen die Sendung gegen die vom Besteller bezeichneten Risiken versichern.


§ 5 Gefahrübergang – Annahmeverzug
a) Die Gefahr geht zu dem Zeitpunkt und in dem Maße auf den Besteller über, in dem das Produkt oder Teile desselben das Werksgelände des Unternehmens verlassen oder in dem die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wird. Dies gilt auch für Lieferungen, die durch Angestellte des Unternehmens vorgenommen werden, für frachtfrei und verpackungsfrei erfolgte Lieferungen sowie in den Fällen, in denen Montage, Aufstellung oder sonstige Leistungen von dem Unternehmen übernommen werden.
b) Sofern ein Teil des Produktes aufgrund Annahmeverzug des Bestellers nach Fertigstellung und Mitteilung der Versandbereitschaft nicht ausgeliefert werden kann, erfüllt das Unternehmen seine Leistungspflicht durch Einlagerung des Produkts. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, alle bei dem Unternehmen anfallenden Kosten nach Übersendung der Rechnungen von dem Unternehmen zu übernehmen.
c) Das Unternehmen wird den Käufer unmittelbar schriftlich über die Einlagerung des Produkts informieren. Gesetzliche Ersatzansprüche des Unternehmens bleiben hiervon unberührt. In diesem Falle geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder eine zufällige Verschlechterung des Produkts in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.


§ 6 Mängelhaftung
a) Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haftet das Unternehmen unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt 6.8 und 7 – nur wenn der Besteller das Unternehmen im Fall von offensichtlichen Mängeln oder solchen, die ohne eingehende Untersuchung hätten entdeckt werden können, innerhalb von 10 Tagen, in allen anderen Fällen unverzüglich nach Entdeckung, schriftlich informiert hat und der Besteller die Anweisungen des Unternehmens in Bezug auf die Inbetriebnahme, den Gebrauch und die Wartung des gelieferten Produkts befolgt hat und die angegebenen Wartungsintervalle eingehalten hat. Es dürfen nur die von uns oder unseren Lieferanten vorgegebenen Betriebsmittel eingesetzt werden. Die Regelung des § 377 HGB bleibt für Kaufleute unberührt.
b) Die Gewährleistung des Unternehmens umfasst insbesondere nicht die normale Abnutzung und solche Teile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art ihrer beabsichtigten Verwendung einem natürlichen Verschleiß bzw. Verbrauch unterliegen sowie Schäden infolge unsachgemäßer Lagerung, Behandlung oder Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung, ungeeignetem Zubehör, mangelhafter Bauarbeiten oder Fundamente, ungeeigneten Baugrundes, der Benutzung ungeeigneter Betriebsmittel, elektrochemischer oder elektronischer Einflüsse. Die Gewährleistungspflicht des Unternehmens gilt in dem unter § 6a angegebenen Umfang unter Ausschluss sämtlicher anderer Gewährleistungspflichten, gleichgültig ob mündlich, schriftlich, ausdrücklich, konkludent oder gesetzlich.
c) Die Wahl, ob Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung geleistet wird, obliegt dem Unternehmen. Der Besteller hat dem Unternehmen die aus ihrer Sicht erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Vornahme der notwendigen Nachbesserungen bzw. Ersatzlieferungen zu geben, andernfalls ist das Unternehmen von jeglicher Haftung für daraus entstehende Folgen befreit.
d) Nur in dringenden Fällen (der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßiger großer Schäden), wobei das Unternehmen hiervon sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von dem Unternehmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Das Unternehmen haftet in keinem Fall für vom Besteller oder einem Dritten vorgenommene unsachgemäße Maßnahmen der Nachbesserung.
e) Der Besteller ist für die Kosten des Rücktransports zu dem Unternehmen und der Transportversicherung (in Höhe des vollen Produktwertes) verantwortlich. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten der Nacherfüllung trägt das Unternehmen – soweit sich die Geltendmachung des Mangels als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes,einschließlich des Versandes „ex works“. Mehrkosten der Nachbesserung, die sich aus der Verbindung des Liefergegenstandes ins Ausland oder der dort stattfindenden Installation ergeben, wie z.B. zusätzliche Transport- oder Reisekosten, gehen zu Lasten des Bestellers. Ansprüche für Folgeschäden, z.B. entgangener Gewinn, Fertigungsunterbrechungen oder Produktionsausfall sind ausgeschlossen.
f) Im Wege der Nacherfüllung ersetzte Teile werden Eigentum des Unternehmens
g) Im Fall von Änderungen des Produkts, die ohne vorherige Zustimmung des Unternehmens vorgenommen wurden, besteht keine Haftung des Unternehmens für daraus entstehende nachteilige Folgen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Besteller oder ein Dritter den Liefergegenstand unsachgemäß oder entgegen den Anweisungen des Unternehmens repariert oder verändert.
h) Alle Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchem Rechtsgrund  - verjähren innerhalb von 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beginnt mit der Ablieferung der Sache (Gefahrübergang).


§ 7 Haftung
a) Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Unternehmens infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere irreführender Anleitung für Installation, Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss jeglicher weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen des § 6, wie auch des nachfolgenden Absatzes (2).
b) Für Schäden, die auftreten können, wenn und soweit der Käufer den Anweisungen und Warnungen des Unternehmens nicht Folge geleistet hat, ist das Unternehmen nicht verantwortlich. Der Besteller erklärt sich damit einverstanden, das Unternehmen von allen hieraus möglicherweise resultierenden Forderungen, Haftungsfällen und Schadensersatzansprüchen freizuhalten.
c) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind und nicht von der Gewährleistungspflicht des Unternehmens nach § 6 umfasst sind, haftet das Unternehmen nur bei Vorsatz; bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter des Unternehmens; bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit garantiert wurde sowie bei Mängeln des Liefergegenstandes soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen –oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen zwingend gehaftet wird.
d) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet das Unternehmen auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
e) Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.


§ 8 Sicherheitstechnische Bedingungen
a) Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche Angaben über die Beschaffenheit der zur Bearbeitung kommenden Stoffe vollständig und wahrheitsgemäß zu übermitteln.
b) Sind die angebotenen Sicherheitseinrichtungen wie Türsicherung, eingriffsichere Einlauf- Auslaufelemente, Reißleinen oder sonstige Schutzvorrichtungen nicht Gegenstand der Lieferung (Sonderanfertigung), so hat der Besteller dafür zu sorgen, dass die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.
c) Der Besteller ist verpflichtet, die sicherheitstechnischen Hinweise und Aufklärungen in unseren Betriebsvorschriften und anderen Vorschriften zu beachten und das Bedienpersonal umfassend und laufend einzuweisen.
d) Elektrische Installationen dürfen nur von Fachfirmen ausgeführt werden, die Veränderung von elektrischen Steuerungen oder Regelgrößen ist nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung erlaubt, andernfalls erlöschen sämtliche Ansprüche.


§ 9 Eigentumsvorbehalt
a) Das Eigentum an dem Produkt bleibt dem Unternehmen bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Besteller vorbehalten.
b) Der Besteller ist verpflichtet, das Produkt pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu  versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen, es dürfen nur die von uns oder von unseren Lieferanten vorgegebenen Betriebsmittel verwendet werden.
c) Das Unternehmen ist berechtigt, bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder der Verletzung der Pflicht gemäß vorstehender Ziffer 2 vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzufordern.
d) Der Besteller kann die Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Er tritt dem Unternehmen bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch Weiterveräußerung an den Dritten erwachsen. Diese Abtretung wird hiermit angenommen. Nach der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Das Unternehmen behält sich vor, die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Unternehmen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung dem Dritten bekannt zu geben.
e) Eine etwaige Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag des Unternehmens. Erfolgt eine Verarbeitung mit Gegenständen, die nicht dem Unternehmen gehören, so erwirbt diese an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von dem Unternehmen gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen.
f) Übersteigt der Wert der für das Unternehmen bestehenden Sicherheiten ihre Forderungen um mehr als 10 %, so ist das Unternehmen auf Verlangen des Bestellers oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Unternehmens verpflichtet.
g) Werden von uns gelieferte Gegenstände gepfändet, so ist der Besteller verpflichtet, uns hiervon sofort schriftlich Kenntnis zu geben.


§ 10 Schlussbestimmungen
a) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
b) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Unternehmens Erfüllungsort. Es steht dem Unternehmen frei, eine etwaige Klage bei dem für den Sitz des Bestellers zuständigen Gerichtes zu erheben bzw. zu stellen.
c) Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Unternehmens. Die für den Geschäftssitz des Unternehmens zuständigen Gerichte gelten auch dann als zuständig, wenn ein Vertragsteil keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, ein Vertragsteil nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist.
d) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen möglichst nahe kommt.
e) Diese Vertragsbedingungen gelten bis auf Weiteres. Es gilt immer der aktuellste Stand.

 

 

 

 

 
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